Beratungsbesuche gemäß §37,3

Vertrauensvolle Beratung

Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Auch wenn Sie von einem Pflegedienst versorgt werden, dürfen Sie 2x jährlich das Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.
Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt

Durchführung der Beratungsbesuche

Der Pflegeberater erfasst Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.
Er überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson.
Der Berater erfasst die Pflege- und Betreuungssituation auch aus seiner Sicht und schätzt ein, ob die Pflege zuhause gesichert ist.
Im Anschluss kann der Berater Maßnahmen anregen und weitere Informationen geben. Derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, muss einen Nachweis ausfüllen. In der Regel schickt er diesen sogenannten „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ dann auch direkt an Ihre Pflegekasse.

Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.

Wann und wie der Beratungseinsatz abläuft, müssen Sie jedoch als Pflegebedürftiger beziehungsweise pflegender Angehöriger mit der zuständigen Beratungsstelle absprechen.


Die Beratungsbesuche müssen in der Regel alle drei-sechs Monate (je nach Pflegegrad) durchgeführt werden, sofern die Pflegebedürftigen Leistungen aus der Pflegeversicherung in Form von Geldleistungen (Pflegegeld) beziehen. Die Besuche werden von der Pflegedienstleitung oder Pflegeberatern durchgeführt. (PG 2-3 alle 6 Monate & PG 4-5 alle 3 Monate)

Während des Beratungsbesuchs werden verschiedene Aspekte besprochen, darunter:

– Der aktuelle Pflegebedarf und die Lebenssituation des Pflegebedürftigen.
– Mögliche Veränderungen im Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Pflege.
– Informationen über zusätzliche Hilfsangebote, wie z.B. Entlastungsangebote für Angehörige oder Unterstützungsangebote durch soziale Dienste.

Dokumentation und Nachverfolgung

Die Ergebnisse der Beratungsbesuche werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist wichtig, um den Verlauf der Pflege zu verfolgen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen. Zudem dient sie als Nachweis gegenüber der Pflegekasse, dass die Beratungsbesuche ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Kosten

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten.

Sind Sie privat versichert, erhalten Sie von anerkannten Beratungsstellen eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.